Ausgleichsabgabe
Für jeden nicht besetzten Pflichtplatz hat der Arbeitgeber eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen beitragen, können 50 von Hundert des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages dieser Aufträge auf die Ausgleichsabgabe anrechnen.